DER GANG DURCH DIE BEHÖRDEN –
WAS ERWARTET SIE?

  • Nach Erteilung einer Auskunft wird der Unterhaltsanspruch durch die Behörde berechnet.
    Die Behörde teilt mit, welche Unterhaltszahlungen nach ihrer Auffassung bezahlt werden müssen.
    Sie fordert auf, die Zahlungen rückwirkend ab dem Monat des Zugangs der Rechtswahrungsanzeige
    zu leisten. Das darf sie, weil es so im Gesetz steht. Derjenige der Unterhalt zahlen soll, wird im
    Regelfall über die Einzelheiten der Berechnung nicht informiert (kann unterschiedlich je nach Behörde sein).
  • Wird nicht oder nicht ausreichend gemäß der Anforderung gezahlt, hat die Behörde keine eigene
    Möglichkeit, Unterhaltsbeträge zwangsweise einzutreiben. Sie muss zuerst den gleichen Weg
    beschreiten wie jede Privatperson. Den Gerichtsweg. Die Behörde kann jetzt bei Gericht "klagen"
    (heute heißt das "einen Antrag stellen").
  • Nach Einreichung des gerichtlichen Antrages erhält der vermeintlich Unterhaltsverpflichtete
    eine Aufforderung, mitzuteilen, ob er sich gegen den Antrag wehren möchte und einen Anwalt zu
    bestellen. In solchen Verfahren besteht Anwaltspflicht. Der gerichtliche Antrag kann mit einer
    Einigung (Vergleich), einem Beschluss des Gerichts oder einer Rücknahme des Antrages durch
    die Behörde enden. Im Beschluss steht drin, ob und wenn ja wie viel Unterhalt gezahlt werden muss.

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Dr. Reinhart Enßlin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
N 4, 22 | 68161 Mannheim
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