RECHTLICHE GRUNDLAGEN - LEISTUNGSTRÄGER?
Bitte unterscheiden Sie:
- Wird sogenannte Grundsicherung im Alter (§ 43 SGB XII) gezahlt, kann der Leistungsträger
zwar einen Unterhaltsanspruch gegen die Kinder des alten Menschen geltend machen.
Das geht aber erst ab 100.000 EUR Bruttoeinkommen des Kindes im Jahr. Verdienen Sie
weniger, muss überhaupt kein Unterhalt an die Eltern/Behörde gezahlt werden. - Bei der üblichen Sozialhilfe für alte pflegebedürftige Menschen gilt diese Grenze nicht.
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