RECHTLICHE GRUNDLAGEN - LEISTUNGSTRÄGER?


Bitte unterscheiden Sie:


  • Wird sogenannte Grundsicherung im Alter (§ 43 SGB XII) gezahlt, kann der Leistungsträger
    zwar einen Unterhaltsanspruch gegen die Kinder des alten Menschen geltend machen.
    Das geht aber erst ab 100.000 EUR Bruttoeinkommen des Kindes im Jahr. Verdienen Sie
    weniger, muss überhaupt kein Unterhalt an die Eltern/Behörde gezahlt werden.
  • Bei der Hilfe zur Pflege galt dies bis zum 31.12.2019 nicht. Ab dem 01.01.2020 besteht mit dem
    Angehörigen-Entlastungsgesetz eine neue Rechtslage. Jetzt ist die 100.000,00 EUR-Grenze für alle Arten der Sozialhilfe eingeführt worden. Das bedeutet, dass auch bei der Hilfe zur Pflege Angehörige erst ab einem Bruttoeinkommen von 100.000,00 EUR jährlich zur Unterhaltszahlung aus Einkommen
    herangezogen werden können. Lassen Sie sich beraten, was das für Sie persönlich bedeutet.


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Dr. Reinhart Enßlin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
N 4, 22 | 68161 Mannheim
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